Satzung

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Anschrift und Kontakt

musikplus! musikschule am lietzensee
Friedbergstr. 23 Ecke Holtzendorffstraße
14057 Berlin
Tel. 030 91 55 76 12

E-Mail: info@musikplus-berlin.de

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Urheberrecht

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AGB

Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Satzung

§ 1- Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen `Verein der Freunde und Förderer von musikplus! ,musikschule am lietzensee e.V `

2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Charlottenburg

§2- Zweck

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die sich auf Gebiet der musikalischen und gesundheitlichen Bildung (Musikergesundheit), befassen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung:

a) der musikalischen Ausbildung aller Altersstufen

b) der Gewährleistung eines umfassenden und ausgewogenen Unterrichtsangebot

c) der Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren

d) der Entdeckung und Förderung bedürftiger und begabter Schülerinnen und Schüler sowie die studienvorbereitende Ausbildung.

e)der Beiträge zur Gestaltung des öffentlichen Musiklebens in BerlinCharlottenburg

b)der Anregungen und Hilfen bei der Konzeption und Realisierung von besonderen pädagogischen Projekten

c)der Bereitstellung von Mitteln zur Anschaffung von Instrumenten, Noten, Büchern oder anderen auf dem normalen Haushaltsweg nicht zu beschaffenden Lehr- und Lernmittel

§3 -Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch ausschließliche Förderung der musikalischen Erziehung auch im Hinblick auf die gesundheitsfördernden Parameter der Musik.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die für den Vereinzweck erforderlichen Mittel werden aus den Mitgliederbeiträgen sowie aus Spenden, Sammlungen und Stiftungen aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 -Mitglieder

1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Verbände und ähnliche Vereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese unterstützen.

2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch einfache Mehrheit entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann Einspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

3) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Masse gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern genannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) bei natürlichen Personen durch Tod.

b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Verbänden oder ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung.

c) durch Austritt: dieser ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss 3 Monate vor Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

d) durch Ausschluss, sofern Mitglieder dem Satzungszweck und den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist. Diesen Ausschluss beschließt der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Gegen diesen Beschluss ist ebenfalls Einspruch zulässig. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§5 -Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum Ende des 1. Quartals, unaufgefordert zu leisten ist. Der Jahresbetrag für eine Privatperson beträgt 72 Euro für eine juristische Person 120 Euro.

§6 -Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr

§7- Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§8 -Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit. Ihr obliegt insbesondere

a) die Wahl des Vorstands

b) Entgegennahme des Jahresberichtes

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen für je ein Jahr

e) Festsetzung des Mitgliedesbeitrage

f) Wahl eines Ehrenmitgliedes

g) Entscheidung über den Widerspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes

h) Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins

2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 14. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung in Briefform beim Vorstand einreichen. Die Einberufung hat zu erfolgen, sobald es das Vereinsinteresse verlangt, mindestens aber einmal im Jahr. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragen. Die Mitgliederversammlung ist entscheidungsfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 50% der Mitglieder anwesend ist eine neue Ladung unter den oben genannten Fristen einzuberufen. Bei dieser Versammlung ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung ist auf diesen Punkt gesondert hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nur schriftlich möglich. Dabei darf jedes Mitglied nicht mehr als drei Stimmen übertragen bekommen. Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern vom Wortlaut mit der Tagesordnung zugesandt werden.

3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführern zu unterzeichnen ist.

4)Der/Die Vorsitzende leitet die Versammlung oder beauftragt eine Person mit der Versammlungsleitung.

§9 -Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte

a) den ersten Vorsitzenden

b) den zweiten Vorsitzenden

c) den Schatzmeister

Lehrer und Mitarbeiter von musik plus, musikschule am lietzensee dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.

2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Wahl erfolgt ist. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Berufung aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das berufene Mitglied amtiert bis zum nächsten Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand ist mit 2 Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

5) Der Verein wird rechtsverbindlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältniss wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden den Verein vertreten darf.

§10- Musikschulleiterin

Die Musikschulleiterin von musik plus, musikschule am lietzensee soll als beratendes Mitglied zu den Sitzungen des Vorstands sowie zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden.

§11- Auflösung des Vereins

1)Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Auflösungsantrag muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, das es unmittelbar uns ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Sollte das nicht möglich sein, fällt das verbleibende Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Musik.

§12- Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 1. März 2014 einstimmig beschlossen und tritt damit in Kraft. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg eingetragen.

Design & Technische Umsetzung

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Quellenangaben

Disclaimer von eRecht24, dem Portal zum Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert
Urhebervermerk: `Fotos: URBAN RUTHS` : www.urbanruths.de